Satzung des Vereins

Satzung des Vereins „Kunstfreunde Waldenbuch & Steinenbronn e.V. in der Fassung vom 30.01.2013

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kunstfreunde Waldenbuch & Steinenbronn e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Waldenbuch.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein will Kunst und Kultur, insbesondere die bildenden Künste, fördern und den Kunstsinn wecken und pflegen. Diesen Zweck will er insbesondere durch die Förderung vor allem von jungen Künstlern und durch Veranstaltungen von Ausstellungen, Kunstreisen und Kunstausflügen erreichen. Der Verein ist konfessionell und politisch ungebunden..
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich dem Vorstand einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b. Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins;
c. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
d. Nichtzahlung des Jahresbeitrags, trotz schriftlicher Mahnung. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss aus     dem Verein steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten     ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


§ 6 Beitrag

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2)) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für den Jahresbeitrag eine Abbuchungsermächtigung für ein Girokonto zu erteilen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden; sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
  • (2) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
  • (3) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der Stadt Waldenbuch und der Gemeinde Steinenbronn erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  • (4 )Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt; ein solcher Beschluss darf keine satzungsändernde Wirkung haben.
  • (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  • (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus
 
a. dem ersten Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister.
 
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Vorstand i.S. von § 26 Absatz 2 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Über die Programmgestaltung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung oder der Vorbereitung einzelner Aufgaben betrauen.

(6) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 10 Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und bereitet die Protokollierung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen vor.


§ 11 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. (2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. (3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. >(4) Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht, Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 12 Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.


§ 13 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt war und wenn in der Versammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Finden sich weniger Mitglieder ein, so kann eine weitere Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Tatsache ist bei der Einberufung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Waldenbuch und die Gemeinde Steinenbronn im Verhältnis der Mitglieder aus diesen beiden Gemeinden. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.

Waldenbuch, den 14. November 1980
Eintragungsbestätigung.
Der Verein wurde am 18. Februar 1981 unter Nummer VR821 im Vereinsregister Böblingen eingetragen.

Böblingen, den 18.1.1981 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtgerichts (Futschik, Justizinspektorin)

Satzungsänderungen vom 30.01.2013 im Vereinsregister des Registergerichts Böblingen eingetragen am 29.04.2013.

 

Seit 2015 beim Amtsgericht Stuttgart unter VR 240821 geführt!

 

 

 

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